In dubio pro reo?
Hallo,
Ich lese das so: die NHA kann von der Katarakt-OP kommen; kann aber auch durch den Unfall verursacht sein. Vielleicht durch beides?
Es ist nicht klar! -> non liquet.
Dabei hätte man es belassen können. Inwieweit das nun mit dem "im Zweifelsfall für den Angeklagten [bzw. Patienten]" eine Lösung gewesen wäre, weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist.
Aber die Formulierung "vorsätzlich falsche Antwort nach Vorerkrankungen" (Zitat von dort) paßt eigentlich gar nicht zu diesem Thema.
Daß Vorsatz Leistungen ausschließt, sehe ich ja ein; aber wo ist hier bitteschön Vorsatz?
Wahrscheinlich war die Unfallversicherung aber schon beim "non liquet" raus gewesen.
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herzliche Grüße aus Dresden
Wolfram
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- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - Friedrich (NRW), 06.06.2019, 13:56
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - K.H., 07.06.2019, 13:31
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