In dubio pro reo?
Hallo,
der Vorwurf des Vorsatzes bezieht sich auf das Verschweigen der Vorerkrankung, sonst bräuchte es hier auch tatsächlich nicht erwähnt werden.
Gleichzeitig kann auch die Operation und der Unfall in Kombination gewirkt haben. Jedenfalls gab es einen Unfall, der offensichtlich vom Versicherungsunternehmen nicht bestritten wird.
Obwohl die Unmittelbarkeit nicht weiter beschrieben ist, gehe ich noch von einem eindeutig damit im Zusammenhang stehenden Prozess aus, andernfalls hätte wohl der Betroffene nicht seine Versicherung um Schadenersatz gebeten.
Somit beruft sich der Versicherer nur darauf, dass das Risiko für den Schaden höher war. Er kann ja nicht einmal ausschließen, dass nur der Unfall dafür verantwortlich war, misst aber nun der Operation einen Einfluss zu und betrachtet nun welchen Umstand als Vorerkrankung, die Linsentrübung oder nur die Operation.
Wie sieht denn sie Situation aus, wenn die Linsentrübung eines Versicherten zum Unfall führt. Da müsste der Versicherte wohl auch auf Schadenersatz verzichten, weil er sich nicht rechtzeitig operieren ließ.
LG
K.H.
gesamter Thread:
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - Friedrich (NRW), 06.06.2019, 13:56
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - K.H., 07.06.2019, 13:31
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - rop, 07.06.2019, 13:37
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - K.H., 07.06.2019, 13:51
- In dubio pro reo? - Wolfram (DD), 07.06.2019, 16:08
- In dubio pro reo? - K.H., 07.06.2019, 17:37
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - rop, 07.06.2019, 13:37
- Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge - K.H., 07.06.2019, 13:31