Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge

Friedrich (NRW) @, Düren (NRW), Donnerstag, 06. Juni 2019, 11:56 (vor 1757 Tagen)

Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge
Urteil siehe: https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht/unfallversicherung-netzhautabloesung-als-unfallfolge-2411885.html

Liebe Grüße

Friedrich

--
www.sehbehinderung.info
Informationen und Adressen für Menschen die akut oder schon längere Zeit eine Veränderung ihrer Augen / Sehkraft wahrnehmen.
---

Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge

K.H. @, Freitag, 07. Juni 2019, 11:31 (vor 1756 Tagen) @ Friedrich (NRW)

Hallo,

ich danke für den interessanten und meine Meinung bestätigenden Beitrag, zu dem mir nur noch einfällt, dass wohl vermutlich auch die Meldung der Vorerkrankung der Geburt als Mensch, der einer Alterung unterliegt, unterblieb.

Bemerkenswert ist in dem Zusammenhang aber auch, dass sich Gerichte zu so einem Urteil entschließen. Das gilt jedoch nur, wenn nicht konkret die explizite Frage nach Vorliegen eines grauen Stars vom Betroffenen verneint wurde. Das würde sie Sachlage selbstverständlich ändern.

MlG

K.H.

Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge

rop @, Freitag, 07. Juni 2019, 11:37 (vor 1756 Tagen) @ K.H.

Ich habe das so verstanden, dass das Gericht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass es frisch nach einer Katarakt OP zu einer Netzhautablösung kommen kann, zum Nachteil des Klägers beurteilt hat und er deswegen den Rechtsstreit verloren hat.

LG ROP

Urteil Unfallversicherung: Netzhautablösung als Unfallfolge

K.H. @, Freitag, 07. Juni 2019, 11:51 (vor 1756 Tagen) @ rop

Hallo !

Ja, das mag ja sein. Es bestand jedoch eine Unfallversicherung und die Begründung lautete, er habe die Vorerkrankung nicht bekannt gegeben. Es ist uninteressant, ob das Risiko für die Netzhautablösung durch die Operation größer wurde oder nicht.

Hätte der Betroffene etwa der Unfallversicherung mitteilen müssen, dass er eine grauen Star bekommen hat ?

Andere Risken sind genetisch bedingt. Soll man dann etwa auch eine Gensequenzierung vornehmen lassen ?

Die Prämien hat die Versicherung gerne eingenommen.

Meine kritische Meinung bleibt unverändert.

Liebe Grüße
K.H.

In dubio pro reo?

Wolfram (DD), Dresden, Freitag, 07. Juni 2019, 14:08 (vor 1756 Tagen) @ K.H.

Hallo,

Ich lese das so: die NHA kann von der Katarakt-OP kommen; kann aber auch durch den Unfall verursacht sein. Vielleicht durch beides?

Es ist nicht klar! -> non liquet.

Dabei hätte man es belassen können. Inwieweit das nun mit dem "im Zweifelsfall für den Angeklagten [bzw. Patienten]" eine Lösung gewesen wäre, weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist.

Aber die Formulierung "vorsätzlich falsche Antwort nach Vorerkrankungen" (Zitat von dort) paßt eigentlich gar nicht zu diesem Thema.
Daß Vorsatz Leistungen ausschließt, sehe ich ja ein; aber wo ist hier bitteschön Vorsatz?

Wahrscheinlich war die Unfallversicherung aber schon beim "non liquet" raus gewesen.

--
herzliche Grüße aus Dresden
Wolfram

In dubio pro reo?

K.H. @, Freitag, 07. Juni 2019, 15:37 (vor 1756 Tagen) @ Wolfram (DD)

Hallo,

der Vorwurf des Vorsatzes bezieht sich auf das Verschweigen der Vorerkrankung, sonst bräuchte es hier auch tatsächlich nicht erwähnt werden.

Gleichzeitig kann auch die Operation und der Unfall in Kombination gewirkt haben. Jedenfalls gab es einen Unfall, der offensichtlich vom Versicherungsunternehmen nicht bestritten wird.

Obwohl die Unmittelbarkeit nicht weiter beschrieben ist, gehe ich noch von einem eindeutig damit im Zusammenhang stehenden Prozess aus, andernfalls hätte wohl der Betroffene nicht seine Versicherung um Schadenersatz gebeten.

Somit beruft sich der Versicherer nur darauf, dass das Risiko für den Schaden höher war. Er kann ja nicht einmal ausschließen, dass nur der Unfall dafür verantwortlich war, misst aber nun der Operation einen Einfluss zu und betrachtet nun welchen Umstand als Vorerkrankung, die Linsentrübung oder nur die Operation.

Wie sieht denn sie Situation aus, wenn die Linsentrübung eines Versicherten zum Unfall führt. Da müsste der Versicherte wohl auch auf Schadenersatz verzichten, weil er sich nicht rechtzeitig operieren ließ.


LG

K.H.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum